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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08   

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https://dejure.org/2008,34464
OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08 (https://dejure.org/2008,34464)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 11 S 70.08 (https://dejure.org/2008,34464)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2008 - 11 S 70.08 (https://dejure.org/2008,34464)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 KO 52/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08
    Es kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, wie die Antragstellerin geltend macht, eine Rechtsgrundverweisung enthält (vgl. dazu [kontrovers] OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -, NuR 2002, 172, sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Februar 2006, - 2 L 251/04 -, beide bei Juris).
  • OVG Thüringen, 12.03.2008 - 3 EO 283/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08
    c) Schließlich hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen in Nr. 5 des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007, deren Erforderlichkeit hier unterstellt sei (vgl. zum Streitstand OVG Weimar, Beschluss vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07 -, Juris Rn. 10), in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügenden Weise begründet habe.
  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08
    Letzterer Umstand hat besondere Bedeutung für die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die demnach durchaus auch in einer Wiederholung der bzw. Bezugnahme auf die Bescheidbegründung selbst bestehen kann, sofern erkennbar hieraus seitens der Behörde die Schlussfolgerung des überwiegenden Sofortvollziehungsinteresses in Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Adressaten gezogen worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998, - 4 B 134/97 -, Juris, Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 L 251/04

    Rekultivierung einer stillgelegten Deponie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 11 S 70.08
    Es kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, wie die Antragstellerin geltend macht, eine Rechtsgrundverweisung enthält (vgl. dazu [kontrovers] OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -, NuR 2002, 172, sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Februar 2006, - 2 L 251/04 -, beide bei Juris).
  • VG Cottbus, 11.05.2020 - 7 L 145/20

    Fahreignungsgutachtens wegen verbalem Streit mit Polizeibeamten

    Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in vielen Sachverhaltskonstellationen gleich gelagert, so dass auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (so auch in st. Rspr. die bisher für das Straßenverkehrsrecht zuständige 1. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. nur: Beschluss vom 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2017 - VG 1 L 286/17 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - VG 1 L 502/19 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; so auch schon: OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Magdeburg, 09.11.2015 - 4 B 292/15

    Rückbausicherheit für einen Einzelhandelsmarkt; eine Anordnung der sofortigen

    Es ist anerkannt, dass nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzugsinteresse erforderlich ist, so dass das besondere Vollzugsinteresse mit dem Vollzugsinteresse einer Vorschrift zusammenfallen kann und nur noch die Prüfung erforderlich ist, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (OVG LSA, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 M 210/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 16.09.2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris).
  • VG Potsdam, 26.10.2023 - 3 L 470/23
    Denn das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa wenn - wie hier - bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 -, juris Rn. 4; so ausdrücklich im Fall einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden: Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2023 - VG 3 L 868/22 - S. 2 BA unter Verweis auf Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Stand aktuell: März 2023, § 80 Rn. 216b m.w.N.).
  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

    Denn das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa wenn - wie hier - bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 - juris Rn. 4; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 3 L 255/17 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 11 N 56.08

    Rekultivierung einer stillgelegten Deponie; vertragliche Übernahme der

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 - betreffend das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, an denen festzuhalten ist.
  • VG Cottbus, 03.03.2020 - 3 L 640/19
    Das besondere Vollzugsinteresse kann sich - wie hier - auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, wenn - wie hier - bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 - juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2017 - 3 L 255/17 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2011 - 11 S 31.11

    Vorläufige Sicherstellung eines künftigen geschützten Landschaftsbestandteils

    Wesentlich ist hierbei, dass letztlich nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts die Berechtigung für den Sofortvollzug darstellt, sondern die diesen rechtfertigenden Gründe zugleich nach Art und Gewicht ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen vermögen, das nicht zwangsläufig in einem aliud gegenüber dem Interesse am Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts bestehen muss (vgl. Beschluss des Senats v. 16. September 2008 - 11 S 70.08 -, zit. nach juris Rn 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998, - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2016 - 70 S 2.15
    Denn in der Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.September2008 - 11 S 70.08 -, juris Rz. 4; Flurbereinigungsgericht Hessen, Urteil vom 16.Februar2005 - 23 F 404/05 -, =RzF - 64 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG) ist anerkannt, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt.
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